Presse & News
Warnung vor illegaler Sammlungen
Aus aktuellem Anlass warnt
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Aktuelle Nachrichten und Informationen aus der Zeitung.
Wie soll ich mich bei einem Giftköder-Fund verhalten?
1. Giftköder sofort sicherstellen und zum Tierarzt bringen, auf jeden Fall aber sofort entsorgen.
2. weiträumig Warnzettel aufhängen, mit allen anderen Hundebesitzern über den Fund sprechen.
3. bei der Polizei Anzeige gegen Unbekannt erstatten.
4. Presse und lokale Radiosender informieren, auch wenn es sich nur um einen begründeten Verdacht handelt! Vorsicht ist besser als Nachsicht, Panikmache sollte allerdings tunlichst vermieden werden.
Polizeimeldungen & Polizeibericht
Liegt eine versuchte oder fahrlässige Tierquälerei oder sonstige Tiermisshandlung vor, wird diese als Ordnungswidrigkeit eingestuft und im Bußgeldverfahren nach § 18 TierSchG mit Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet.
Als Nebenfolge kann das Tier sowohl im Strafverfahren (Tierquälerei, § 17 TierSchG) als auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren über § 19 TierSchG eingezogen werden. Mit Rechtskraft des Urteils oder Bußgeldbescheides geht das Eigentum am Tier auf den Staat bzw. die Verwaltungsbehörde über.
Kreislaufwirtschaftsgesetz
Nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz sind gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen (von Altkleidern) spätestens drei Monate vorher anzuzeigen.
Die zuständige Behörde kann sie zeitlich befristen oder andere Auflagen machen.
Die Behörde muss die Sammlungen verbieten, wenn durch Tatsachen begründete "Bedenken gegen die Zuverlässigkeit" des Anzeigenden oder der Verantwortlichen existieren.
Gewerbliche Sammlungen dürfen nicht die Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgung gefährden.
Welpen aus illegalem Tiertransport
Hundewelpen eingeschmuggelt