Recht - Urteile - Tierschutz
Bissiger Hund darf nach Angriff beschlagnahmt und eingezogen werden
Sofortige Einschläferung des Tieres nur bei akutem öffentlichen Interesse nötig
Hat ein Hund mehrfach Menschen angegriffen, obwohl dem Halter des Tieres aufgegeben wurde, den Hund an der Leine und nur mit festem Maulkorb zu führen, kann bei einem erneuten Bissvorfall Beschlagnahme und Einziehung des Tieres angeordnet werden. Eine sofortige Einschläferung des Hundes muss nicht erfolgen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Freiburg.
Im zugrunde liegenden Fall war eine Schäferhündin im Jahr 2006 bestandskräftig als gefährlicher Hund im Sinne der Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde eingestuft worden. Nach Beißvorfällen in den Jahren 2006 und 2007 hatte der Antragsteller die Hündin als neuer Halter von seiner Großmutter übernommen. Dabei wurde ihm aufgegeben, die Hündin außerhalb des befriedeten Besitztums an der Leine und mit einem festen Maulkorb zu führen. Dennoch entwich die Hündin am 18. August 2009 aus der Wohnung durch die geöffnete Gartentür, lief auf die Straße und biss dort einen sechsjährigen Jungen, der mit seinem Kinderroller unterwegs war, ins Gesäß. Die Bisswunden wurden im städtischen Krankenhaus behandelt.
Verletzung der gesondert auferlegten Halterpflicht
Das Verwaltungsgericht sah die Beschlagnahme dadurch im Wesentlichen als rechtmäßig erwiesen. Dieser Vorfall belege eindrücklich, dass von der Schäferhündin auch unter Obhut des Antragstellers weiterhin eine Gefahr für das bedeutende polizeiliche Schutzgut des Lebens und der Gesundheit Dritter ausgehe. Nach der Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde seien diese so zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahren für Menschen, Tiere oder Sachen ausgehen könnten, insbesondere kein Entweichen des Hundes möglich sei. Der Verletzung dieser besonderen Halterpflicht könne der Antragsteller nicht mit Erfolg entgegenhalten, am Tag des dritten Beißvorfalls seien Handwerker in seinem Haus gewesen, die die strikte Anordnung, die Türen verschlossen zu halten, missachtet hätten. Es sei allein Sache des Antragstellers als Hundehalter, in einer solchen Situation besondere Vorkehrungen zu treffen, die ein Entweichen der Schäferhündin verhinderten.
Für Einschläferung fehlt es an überwiegenden öffentlichen Interesse
Nachdem die Stadt schon zum Zeitpunkt der Beschlagnahme davon habe ausgehen dürfen, dass die gefährliche Schäferhündin auch nach Ablauf der sechsmonatigen Beschlagnahmefrist nicht mehr an den Antragsteller herausgegeben werden könne, weil er sich als unzuverlässig zum Halten des Hundes erwiesen habe, habe sie die Einziehung des Hundes hier ausnahmsweise zugleich mit seiner Beschlagnahme anordnen dürfen. Bevor endgültig über die Rechtmäßigkeit der Einziehung entschieden sei, fehle es aber an einem überwiegenden öffentlichen Interesse daran, den Hund sofort einzuschläfern. Es sei nicht ersichtlich, dass sich die von dem Hund ausgehende Gefahr auch dann realisiere, wenn dieser dem Antragsteller weggenommen und polizeilicher Gewahrsam an ihm begründet werde.
Diese Meldung erschien bei uns am 06.11.2009.
• Referenz:
o Verwaltungsgericht Freiburg; Beschluss vom 29.10.2009
[Aktenzeichen: 1 K 1686/09]
http://www.kostenlose-urteile.de/Bissiger-Hund-darf-nach-Angriff-beschlagnahmt-und-eingezogen-werden.news8729.htm
06.11.2009
Bundesverwaltungsgericht - Elektroreizgeräte zur Hundeerziehung sind tierschutzrechtlich verboten
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass der Einsatz von Elektroreizgeräten, die erhebliche Leiden oder Schmerzen verursachen können, bei der Hundeausbildung nach geltendem Tierschutzrecht verboten ist. Der Kläger führt Seminare zur Hundeerziehung durch und möchte dabei den Einsatz von Elektroreizgeräten vorführen. Der beklagte Landkreis hält das für unzulässig. Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Landkreis – wie schon die Vorinstanzen – Recht. Das Tierschutzgesetz verbietet die Verwendung von Geräten, die durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres erheblich einschränken oder es zur Bewegung zwingen und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Von diesem Verbot werden die vom Kläger verwendeten Elektroreizgeräte erfasst. Dabei kommt es nicht auf die konkrete Verwendung der Geräte im Einzelfall sondern darauf an, ob sie von ihrer Bauart und Funktionsweise her geeignet sind, dem Tier nicht unerhebliche Schmerzen zuzufügen. Denn es entspricht der Absicht des Gesetzgebers, den Einsatz der potentiell gefährlichen Geräte generell zu verbieten. Nach dem Gesetz mögliche landes- oder bundesrechtliche Ausnahmen von dem Verbot sind bisher nicht normiert worden.
BVerwG 3 C 14.05 – Urteil vom 23. Februar 2006
Quelle: www.bundesverwaltungsgericht.de
Freilauf in Wohnanlage kann durch WEG-Beschluss verboten werden
§ 2 Nr. 2 TierSchG hindert die Wohnungseigentümer nicht, in einer Hausordnung das freie Herumlaufen von Hunden und Katzen in einer Wohnanlage zu verbieten.
Bayerisches Oberlandesgericht, Urteil v. 2.6.2004 - 2Z BR 099/04
Welthundeausstellung ohne kupierte Hunde
Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen hat den Eilantrag des Veranstalters der Ende Mai 2003 in Dortmund stattfindenden Welthundeausstellung abgelehnt, mit dem auch die Ausstellung von im Herkunftsland legal kupierten Hunden zugelassen werden sollte.
Das in § 10 der Tierschutz-Hundeverordnung enthaltene Verbot, sog. kupierte (amputierte) Hunde auszustellen oder Ausstellungen solcher Hunde zu veranstalten, gelte gleichermaßen für inländische wie für ausländische Hunde. Die Amputation von Körperteilen an Hunden zur Erhaltung bestimmter Rassemerkmale stelle auch mit Blick auf den nunmehrigen verfassungsmäßigen Rang des Tierschutzes in Art. 20 a des Grundgesetzes eine tierschutzwidrige Handlung dar. Vertrauensschutzgesichtspunkte sowie EU-Gemeinschaftsrecht stünden der Durchsetzung des Ausstellungsverbots für die vorgesehene Veranstaltung nicht entgegen.
Aktenzeichen: 7 L 10/03
http://www.vg-gelsenkirchen.nrw.de/presse/pressem/2003/p0302062.htm
„Therapetischer Hund“ - Haustierhaltung von Behinderten
In Einzelfällen dürfen behinderte Menschen ein Haustier in der Wohnung halten, auch wenn dies in der Hausordnung ausdrücklich untersagt ist. Damit entschieden die Richter des Bayerischen Obersten LG zu Gunsten einer angeklagten Contergan-geschädigten Arbeitslosen. Diese hatte trotz Verbotes einen Dackel in der Wohnung gehalten und sich durch dessen Bellen den Unmut der Nachbarn zugezogen. Die Richter folgten der Argumentation der Angeklagten. Die Frau berief sich auf die Tatsache, dass sie durch ihre Behinderung an die Wohnung gebunden sei und kaum Kontakt zu anderen Menschen habe. Laut Grundgesetz können die Mitbewohner das Hundeverbot nicht durchsetzen, argumentierten die Richter.
Bayerisches Oberstes Landesgericht, Az.: 2ZBR81/01
Gewerbsmäßige Hundezucht ist erlaubnispflichtig
Wer gewerbsmäßig Hunde züchten will oder mit Hunden handeln will, bedarf der Erlaubnis des zuständigen Veterinäramtes. Dieses ist so im § 11 des Tierschutzgesetzes geregelt. Das Merkmal der Gewerbmäßigkeit ist damit im Rahmen des Tierschutzgesetzes gleichbedeutend mit dem Begriff des gewerblichen Handelns im Sinne des Gewerberechts. Ein Gewerbebetrieb braucht dabei nicht vorliegen. Ein gewerbsmäßiges Züchten liegt deshalb in aller Regel bereits dann vor, wenn mehr als drei Zuchthündinnen gehalten werden. Für eine Gewerbsmäßigkeit spricht auch, wenn ein wechselnder großer Hundebestand vorliegt und/oder zahlreiche Verkaufsanzeigen geschaltet werden. Treffen diese Merkmale zu, bedarf der Hundezüchter der Genehmigung nach § 11 Tierschutzgesetz. Ohne diese Genehmigung ist die Veterinärbehörde verpflichtet, die Hundezucht und den Hundehandel zu untersagen.
Verwaltungsgericht Stuttgart, Az.: 4 K 5551/98
Verstoß gegen Zustimmungsvereinbarung im Mietvertrag
Wurde ein Tier entgegen der im Vertrag vereinbarten schriftlichen Zustimmung des Vermieters angeschafft und wird trotz Abmahnung nicht entfernt, so darf die Wohnung gekündigt werden. Wenn ein Mieter vertragswidrig Tiere hält, braucht sich der Vermieter nicht auf einen schlichten Unterlassungsanspruch nach § 550 BGB verweisen zu lassen. Ihm steht vielmehr ein Recht aut Kündigung gemäß § 564b Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB zu. Das ist auch für den gestörten Nachbarn des Mieters bzw. den Verwalter ein wichtiges Argument, wenn der Vermieter behauptet, ihm seien die Hände gebunden.
Landgericht Berlin, 13.7.1998, Az.: 62 S 91/98, ZMR 1999, 28
Ausreden zählen nicht
Tierhalter, die aus finanziellen Gründen ihr krankes oder verletztes Tier nicht oder nicht rechtzeitig in tierärztliche Behandlung geben, machen sich der Tierquälerei schuldig, wenn hierdurch die Tiere über einen längeren Zeitraum erhebliche Schmerzen erdulden mußten. Damit wurde ein Schaf- und Hundehalter zu einer Geldstrafe von DM 2.700 verurteilt, weil er tatenlos zugesehen hatte, wie ein krankes Schaflamm vor Schmerzen laut schrie und später eingeschläfert werden musste. Da auch noch der Hund stark von Parasiten befallen war, auf einem Vorderbein nicht auftreten konnte und unheilbar lahmte, musste der Tierarzt auch dieses Tier einschläfern. Dem Angeklagten war bewusst gewesen, dass er zum Tierarzt hätte gehen müssen. Sein Argument, dass nur seine finanzielle Situation dies nicht zugelassen hätte, ließ das Gericht nicht gelten
Amtsgericht Bensheim, Az.: 4 Js 1958/00 5 Ds VIII
Willkür-Entscheidungen des Vermieters
Ist in einem Mietvertrag die Tierhaltung mit einer Genehmigung des Vermieters verbunden, dann muss der Vermieter die Genehmigung oder Versagung sorgfältig prüfen. Die Vermieterentscheidung muss für das Gericht nachprüfbar und von vernünftigen Gründen getragen sein. Dies gilt nicht nur für "normale" Haustiere, wie Hund oder Katze, sondern auch für die Schlangenhaltung durch den Mieter. Gehen von der gehaltenen Schlange weder besondere Gefahren aus, noch objektiv messbare Störungen der Wohnumwelt bzw. wird das Vermietereigentum durch die Tierhaltung nicht mehr als sonst üblich abgenutzt, so kann der Vermieter deren Beseitigung nicht mit Hinweis darauf verlangen, andere Mitmieter ekelten sich vor dem Tier. Der Vermieter darf sich nicht zum Anwalt von Überempfindlichkeits-Symptomen erheben.
Amtsgericht Bückeburg, Az.: 73 c 353/33 (VI)
Vermieter und des Mieters Haustiere
Eine Vermieterin hatte der ungezügelten Tierhaltung in ihrem Mietshaus durch ein genaues 'Regelwerk' vorgebeugt. Im Mietvertrag stand, ohne ihre schriftliche Erlaubnis dürfe kein Tier in der Wohnung gehalten werden. Bei Hunden machte sie ihre Zustimmung von einem selbstentwickelten Kriterienkatalog abhängig. Unter anderem sollte die Hundehaltung nur erlaubt sein, wenn das Tier ausgewachsen nicht höher als eine ausgewachsene Katze sei. Mit diesem Katalog kamen die Mieter einer Drei-Zimmer-Wohnung in Konflikt, die sich ihre 71 Quadratmeter mit einem Mischling aus den Rassen Schäferhund und Husky teilten. Die Vermieterin forderte, den Hund zu entfernen. Damit hatte sie beim Amtsgericht Köln keinen Erfolg. Die Zustimmung zur Hundehaltung stehe nicht im freien Ermessen der Vermieterin. Der Mietvertrag bestimme, die Entscheidung sei "mit Rücksicht auf die Gesamtheit der Mieter und im Interesse einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Hauses" zu treffen. Die Entscheidung setze also eigene Abwägung voraus, die auch das Interesse des Mieters an der Hundehaltung ausreichend würdige. In dem "Kriterienkatalog" der Vermieterin, der ohnehin nicht Bestandteil des Mietvertrags sei, würden jedoch die Besonderheiten des Einzelfalls nicht berücksichtigt. Ein Kriterium wie "nicht höher als eine ausgewachsene Katze" sei bereits für sich genommen unpräzise; darüber hinaus sei die Größe eines Tieres kein ausreichender Grund, die Erlaubnis zu verweigern: Die Größe allein lasse "weder den Schluß auf eine besondere Gefährlichkeit des Tieres noch auf eine übermäßige Abnutzung des Mietobjekts zu".
Amtsgericht Köln, Az.: 216 C 58/97 v. 24. 06.‘97
Wohnungseigentümer: Zahl der vierbeinigen Mitbewohner hat Grenzen
Wohnungseigentümer können die Tierhaltung anderer Eigentümer im selben Haus beschränken. Das geht aus einem Beschluß des Berliner Kammergerichts hervor .
Eigentümer hatten in einer Versammlung beschlossen, daß in jeder Wohnung entweder nur ein Hund oder drei Katzen leben dürfen. Dagegen hatte eine Wohnungseigentümerin geklagt, die eine 105 Quadratmeter große Dreizimmerwohnung nutzte. Dort betrieb sie eine Katzenzucht, so daß sich mindestens sieben, teilweise aber bis zu 14 Katzen inklusive einiger Jungtiere in der Wohnung befanden. Eine uneingeschränkte Haustierhaltung in einer Eigentumswohnung stelle eine unzulässige Belästigung anderer Wohnungseigentümer dar, ohne daß es auf eine konkrete Geruchs- oder Geräuschbelästigung von Einzelnen ankomme, urteilte das Gericht. Es sei noch nicht einmal nötig, daß dies in der Teilungserklärung oder in der Hausordnung der betreffenden Wohnanlage festgelegt sei. Das Wohnungseigentumsgesetz schreibe den Grundsatz fest, wonach die Wohneigentümer von den eigenen vier Wänden nur in solcher Weise Gebrauch machen dürften, daß dadurch keinem anderen Mitglieder der Eigentümergemeinschaft über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbare Maß hinaus" ein Nachteil erwachse. Insofern dürfe die Eigentümerversammlung die Haustierhaltung auf einen Hund oder drei Katzen je Wohnung beschränken.
Kammergericht Berlin, 24 W 1012/97
Anspruch auf Tierhaltung – auch ohne eingeholte Genehmigung
Viele Mietverträge sehen vor, dass die Haltung von Hunden und Katzen vom Vermieter vorher genehmigt werden muss. Etwas großzügiger sieht dies das LG Wuppertal. Die Tierhaltung muss nicht genehmigt werden, wenn von dem Tier keinerlei Beeinträchtigung des Vermieters oder anderer Mieter ausgeht. Auch bei unterlassener Einholung der Genehmigung muss das Tier nicht abgeschafft werden, wenn der Vermieter zur Erteilung der Genehmigung verpflichtet ist.
Landgericht Wuppertal, 25.11.97, Az.: 10 S 383/77
Katzen in der Wohnung: "Keine bleibenden Schäden"
Katzen in der Wohnung gehören zur "freien Lebensgestaltung" eines Mieters. Der Eigentümer könne dem Mieter seine Haustiere nicht verbieten, urteilten Hamburger Richter. Katzen würden keinen störenden Lärm verursachen, Kratzspuren auf Tapeten seien nicht irreparabel, unangenehmer Geruch verziehe sich nach dem Auszug wieder. Alles in allem, so die Richter, drohe dem Vermieter kein bleibender Schaden.
(Amtsgericht Hamburg, 40 a C 402/95)
Klausel der grundsätzliche Genehmigung zur Tierhaltung unwirksam
Ein Vermieter wollte sich nicht von einem vierbeinigen Hausgenossen überraschen lassen. Er setzte in den Mietvertrag die Klausel, daß Tierhaltung grundsätzlich einer Genehmigung bedarf. Ein Mieter bemühte sich trotzdem nicht um das Einverständnis des Vermieters. Seine fünfköpfige Familie teilte sich die 76 Quadratmeter große Wohnung mit einem ungenehmigten Hund. Der Vermieter wollte das Tier vor die Tür setzen und zog vor Gericht. Nach dem Urteil des Amtsgerichts Köln darf der Hund in der Wohnung bleiben.
Der Vermieter könne die Tierhaltung nicht so prinzipiell beschränken, die Klausel sei unwirksam, da sie den Mieter unangemessen benachteilige. Es sei nicht einzusehen, so der Richter, weshalb sich ein Mieter derart in seiner privaten Lebensführung einschränken lassen und für jeden Kanarienvogel um Erlaubnis fragen sollte. Auch die Haltung eines Goldfisches beispielsweise betreffe weder die Belange der Hausgemeinschaft noch die des Vermieters. Die Klausel wäre nur gültig, wenn sie sich ausdrücklich auf Hunde oder andere
größere Tiere bezogen hätte. Da die generelle Einschränkung der Tierhaltung im Mietvertrag unwirksam sei, stelle die Hundehaltung keinen vertragswidrigen Gebrauch d. Wohnung dar. Wohnen umfasse die gesamte Lebensführung, Tierhaltung gehöre zum normalen Wohnen. Sie verstoße auch nicht gegen den Tierschutz: Ob der Hund artgerecht gehalten werde, hänge nicht von der Größe der Wohnung ab. Entscheidend sei vielmehr, wieviel Auslauf im Freien ein Tier bekomme.
Amtsgericht Köln, Az.: 213 C 369/96 v. 13. 01.‘97
Haustiere: Auch in Mietwohnung erlaubt
Mieter dürfen in ihrer Wohnung Haustiere halten, sofern diese die übrigen Hausbewohner nicht erheblich belästigen und im Mietvertrag nichts anderes vereinbahrt wurde. Gegen Kleintiere, etwa Kanarienvögel oder Zierfische, kann ein Vermieter in keinem Fall etwas einwenden. Verschiedene Gerichte erklärten Klauseln für unwirksam, die zwischen kleinen und größeren Haustieren unterscheiden. Der Bundesgerichtshof (VIII ZR 10/92) wies den Passus "Das Halten von Haustieren ist unzulässig" zurück. Ebenso beurteilte das Amtsgericht Köln (213 C 369/96) die Klausel "Tierhaltung bedarf grundsätzlich der Genehmigung des Vermieters" als unwirksam.
Bundesgerichtshof (VIII ZR 10/92)
Katzennetze am Balkon nur mit Erlaubnis des Vermieters
Darf ein Mieter ein Katzennetz vor seinen Balkon spannen? Nicht ohne Erlaubnis des Vermieters. Und die Gestattung der Tierhaltung in der Wohnung durch den Vermieter beinhaltet nicht automatisch auch die Genehmigung eines Katzennetzes am Balkon. Das Amtsgericht Wiesbaden entschied, dass der Vermieter diese Beeinträchtigung der Fassadenoptik nicht dulden muss. Der Mieter hätte vorher die Genehmigung einholen müssen. Sicherheitsnetze zum Schutz von Haustieren dürfen nur mit Erlaubnis des Vermieters am Balkon angebracht werden. In dem verhandelten Fall hatte ein Mieter ein Sicherheitsnetz vor seinem Balkon angebracht, das seine Katze vor einem Sturz in die Tiefe schützen sollte. Der Anblick habe jedoch seinen Vermieter gestört, der daraufhin Klage erhob und auch Recht bekam.
Amtsgericht Wiesbaden, Az.: 93 C 3460/99-25
Tierhaltungsverbot gerechtfertigt
Hat der Halter eines Tieres wiederholt gegen die Vorschriften von § 2 Tierschutzgesetz zuwidergehandelt, wonach derjenige, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen muß sowie die Möglichkeit des Tieres zur artgemäßen Bewegung nicht so einschränken darf, daß ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugeführt werden, so rechtfertigt dies die Annahme, daß er auch weiterhin derartige Verstöße bei seiner Tierhaltung begehen wird. Die Behörde kann ein sofortiges Tierhaltungsverbotselbst dabb aussprechen, wenn einzelne,kurzfristige Verbesserungen in bezug auf die Haltung der Tiere vorgenommen worden sind, diese aber nicht ausreichen. Die dauerhafte Untersagung der tierhaltung ist dann die geeignete und erforderliche Maßnahme, um den Tierschutzgesetz Rechnung zu tragen.
Verwaltungsgericht Stuttgart, Az.: 4 K 2511/98
Katzenhaltung durch den Mieter:
Untersagung trotz langjähriger Duldung
Auch wenn ein Vermieter nicht die nach dem Mietvertrag vorgesehene Einwilligung erteilt hat, kann er von einem Mieter, der seit fünf Jahren unbeanstandet zwei Katzen in seiner Wohnung hält, nicht die Entfernung der Tiere verlangen, es sei denn er oder die Mitmieter würden in unzumutbarer Weise durch die Tierhaltung belästigt.
Fundstelle: NJW-RR 1992, 906-907 (ST), ZMR 1992, 454 (LT), WuM 1992, 601 (LT)
Tierschutz rechtfertigt sofortiges Handeln
Tierhalter, die ihre Tiere bewußt vernachlässigen, diese nicht ausreichend füttern und pflegen, müssen damit rechnen, daß der Amtstierarzt einschreitet und daß dieser die vernachlässigten Tiere sofort dem Tierhalter wegnimmt. Der Amtstierarzt kann eine solche Sofortmaßnahme anordnen, wenn eine solche Gefahrensituation für die Tiere besteht. Nur so kann die Amtsveterinärbehörde schnell und effektiv Mißstände in der Tierhaltung beseitigen. So ist die Behörde auch nicht verpflichtet, erst den Halter der Tiere zu ermitteln, um ihm dann zur Beseitigung der Mißstände aufzufordern. Nach § 16 a Tierschutzgesetz kann und muß der Amtstierarzt vielmehr sofort eingreifen, wenn nur so die Gefahr des tierschutzwidrigen Zustandes beseitigt werden kann.
Oberverwaltungsgericht Frankfurt/Oder, Az.: 4 E 24/98
Katzen dürfen in Mietwohnungen gehalten werden
Katzen dürfen in Mietwohnungen gehalten werden. Dies gilt auch dann, wenn laut Mietvertrag der Vermieter über die Haustierhaltung entscheiden darf. Er ist nämlich in seiner Entscheidung nicht völlig frei, sondern darf dem Mieter nur mit triftigem Grund etwas versagen, das diesem das Leben in der Wohnung erheblich angenehmer gestalten könnte. Einen solchen triftigen Grund, dem Mieter eine Katze zu versagen, konnte das Amtsgericht Hamburg nicht erkennen. Katzen hätten bei artgerechter Haltung so gut wie keinen Einfluß auf das gedeihliche Zusammenleben der Mieter im Haus und auch der Vermieter hätte keine Nachteile für sich zu befürchten. Daher müsse er dem Mieter die Haltung einer Katze genehmigen.
Gericht: AG Hamburg, Datum: 15.08.1995, AZ: 47 C 520/95
Tierschutz geht privaten Interessen vor
Wer seine Tiere nicht art- und verhaltensgerecht hält, muß damit rechnen, daß der Amtsveterinär die Tiere vorläufig beschlagnahmt und einen anderen geeigneten Tierhalter die Tiere in Obhut gibt. Zudem kann das Vernachlässigen der Tiere auch dazu führen, daß gegenüber dem Tierhalter ein Tierhalteverbot ausgesprochen wird. Im Interesse eines wirksamen Tierschutzes ist es dabei möglich, daß dem Tierhalter alle Tiere weggenommen werden, auch solche Tiere, bei denen nicht auf Anblick eine Vernachlässigung festzustellen ist.
Verwaltungsgericht Stuttgart, Az.: 4 K 5186/97
Vermieter und des Mieters Haustiere
Eine Vermieterin hatte der ungezügelten Tierhaltung in ihrem Mietshaus durch ein genaues 'Regelwerk' vorgebeugt. Im Mietvertrag stand, ohne ihre schriftliche Erlaubnis dürfe kein Tier in der Wohnung gehalten werden. Bei Hunden machte sie ihre Zustimmung von einem selbstentwickelten Kriterienkatalog abhängig. Unter anderem sollte die Hundehaltung nur erlaubt sein, wenn das Tier ausgewachsen nicht höher als eine ausgewachsene Katze sei. Mit diesem Katalog kamen die Mieter einer Drei-Zimmer-Wohnung in Konflikt, die sich ihre 71 Quadratmeter mit einem Mischling aus den Rassen Schäferhund und Husky teilten. Die Vermieterin forderte, den Hund zu entfernen. Damit hatte sie beim Amtsgericht Köln keinen Erfolg. Die Zustimmung zur Hundehaltung stehe nicht im freien Ermessen der Vermieterin. Der Mietvertrag bestimme, die Entscheidung sei "mit Rücksicht auf die Gesamtheit der Mieter und im Interesse einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Hauses" zu treffen. Die Entscheidung setze also eigene Abwägung voraus, die auch das Interesse des Mieters an der Hundehaltung ausreichend würdige. In dem "Kriterienkatalog" der Vermieterin, der ohnehin nicht Bestandteil des Mietvertrags sei, würden jedoch die Besonderheiten des Einzelfalls nicht berücksichtigt. Ein Kriterium wie "nicht höher als eine ausgewachsene Katze" sei bereits für sich genommen unpräzise; darüber hinaus sei die Größe eines Tieres kein ausreichender Grund, die Erlaubnis zu verweigern: Die Größe allein lasse "weder den Schluß auf eine besondere Gefährlichkeit des Tieres noch auf eine übermäßige Abnutzung des Mietobjekts zu".
Amtsgericht Köln, Az.: 216 C 58/97 v. 24. 06.‘97
Wie viele Katzen in einer Mitwohnung sind "zu viele"?
Eine Mieterin teilte sich ihre Dreizimmerwohnung mit sieben Katzen. Die Katzenliebe der Vermieter ging weniger weit. Die Wohnungseigentümer, ein Ehepaar, wollten nur zwei Tiere in der Wohnung dulden. Ihre Abmahnung beeindruckte die Mieterin jedoch nicht. Das Amtsgericht Lichtenberg verpflichtete die Mieterin dazu, sich mit zwei Katzen zufrieden zu geben. Sieben Katzen in einer Dreizimmerwohnung zu halten, stelle einen "vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache" dar. Schließlich diene eine Mietwohnung "in erster Linie
den Menschen zu Wohnzwecken". Die Mieter müßten sich also beschränken, auch wenn sie selbst ihren Wohnbedarf anscheinend im wesentlichen in der "Katzenhaltung" sähen. Die Größe der Wohnung und das notwendige Zusammenleben mit anderen Bewohnern erfordere es aber, die Zahl der Tiere zu reduzieren. Allein der Umfang der Tierhaltung sei in diesem Fall schon als "vertragswidriger Gebrauch" der Wohnung anzusehen; deshalb komme es für die Entscheidung des Gerichts nicht mehr darauf an, wie groß konkret
der Grad der Beeinträchtigung - z.B. die Geruchsbelästigung - für die Nachbarn sei.
Amtsgericht Berlin- Lichtenberg, Az.: 8 C 185/96 v 31.07.‘96
Verstoß gegen die genehmigte Anzahl von Tieren
Ist laut Mietvertrag die Haltung einer Katze gestattet, darf der Vermieter die Zustimmung wider- rufen, falls die Katze Junge bekommt und sich andere Hausbewohner dadurch belästigt fühlen.
Landgericht Hamburg, AZ.: 316 S 195/96
Keine Kastration für Hund aus Tierheim
Wer einen Hund oder eine Katze aus dem Tierheim übernehmen will, muß sich oft in einem Vertrag verpflichten, das Tier kastrieren zu lassen. Der Überpopulation von Hunden und Katzen soll damit vorgebeugt werden. Eine derartige Vertragsklausel wurde aber jetzt durch das Amtsgericht Alzey für unwirksam erklärt. Die Durchführung der Kastration bei einem Hund widerspricht nämlich § 1 des Tierschutzgesetzes, da ohne vernünftigen Grund dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden nicht zugefügt werden dürfen. Liegt für das Tier zusätzlich noch ein Narkose- oder Eingriffsrisiko vor, so verbietet sich ein solcher Eingriff ohnehin.
Amtsgericht Alzey, Az.: 22 C 903/95
Verbot der Hunde- und Katzenhaltung in Mietvertrags-AGB
In einem Rechtsstreit zwischen einer Wohnungsgenossenschaft und einer Mieterin kam es auf die Wirksamkeit der Formularklausel § 3 des Mietvertrages an: "Das Mitglied verpflichtet sich, keine Katzen und Hunde zu halten". Das Amtsgericht Köln hielt diese Klausel für mit § 9 AGBG unvereinbar und damit für unwirksam. Nach Auffassung des Amtsgerichts ist das Halten von Hunden und Katzen in Mietwohnungen dem vertragsgemäßen Gebrauch zu Wohnzwecken zuzurechnen. Der Begriff des Wohnens umfasst dabei die gesamte Lebensführung des Mieters in all ihren Ausgestaltungen und mit all ihren Bedürfnissen. Für den Bereich von Eigentumswohnungen auch in städtischen Ballungsgebieten ist anerkannt, dass das Halten eines Hundes oder einer Katze als Inhalt normal anzusehen ist. Unter Bezugnahme auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu dem verfassungsrechtlich geschützten Besitzrechts des Mieters an der gemieteten Wohnung kommt das Amtsgericht Köln zu dem Ergebnis, dass die Haltung von Hunden und Katzen nicht nur in Eigentumswohnungen, sondern auch in Mietwohnungen zum Wohnen gehört und damit bei Mietverträgen über Wohnungen vertragsgemäßen Gebrauch darstellt. Ein einschränkungsloses Verbot der Haltung von Hunden und Katzen benachteiligt den Mieter gegen die Gebote von Treu und Glauben unangemessen, da es dem Vertragszweck zu wieder läuft.
Amtsgericht Köln, 13.07.1995, Az.: 222 C 15/95, JW-RR 1995, 1416
Tierquälerei im überhitzten KFZ
Ein Fahrzeug- und Hundehalter ließ seine drei Hunde für die Dauer von ca. sieben Stunden alleine in seinem PKW. Die Außentemperatur betrug ca. 30° C, während die Innentemperatur bei geschlossenen Fenster wenigstens 70° C erreichte. Diese für Mensch und Tier unerträgliche Hitze reichte für das Gericht aus, den vermeintlichen Tierfreund wegen Tierquälerei zu bestrafen.
Bayerisches Oberlandesgericht, Az.: 3 ObOWi 118/95
Klausel der schriftlichen Genehmigung zur Tierhaltung unwirksam
Eine Vermieterin verklagte ihre Mieter, weil sie einen "Golden Retriever" namens "Nana" in der Wohnung hielten. Im Mietvertrag stand nämlich: "Das Halten von Hunden und anderen Tieren bedarf der schriftlichen Genehmigung des Vermieters". Die habe sie aber nie erteilt. Das Landgericht Freiburg entschied, daß "Nana" bleiben darf. Die Klausel, auf die sich die Vermieterin berufe, sei unwirksam, weil sie die Mieter unangemessen benachteilige. Zum einen erwecke sie den Eindruck, eine mündlich erteilte Erlaubnis gelte nicht. Das sei nicht richtig, die Vertragspartner könnten sehr wohl auch mündlich Vereinbarungen treffen.
Zum anderen verstoße ein generelles Verbot der Tierhaltung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben: Es erfasse auch so harmlose Kleintiere wie Wellensittiche und Zierfische oder etwa Blindenhunde, die gar nicht verboten werden könnten. Wenn die beanstandete Klausel wegfalle, sei die Frage der Hundehaltung im Mietvertrag allerdings ungeregelt, stellte das Gericht fest, weshalb man die Interessen der Kontrahenten anhand allgemeiner Kriterien abwägen müsse. Dies gehe zugunsten von "Nana" aus: Bei dem Golden Retriever handle es sich um einen mittelgroßen Hund, der seit zweieinhalb Jahren keinen Nachbarn gestört
oder belästigt habe. Dies sei durch eine Unterschriftenliste eindrucksvoll belegt. Allgemeine hygienische Einwände der Vermieterin oder ihre Befürchtung, andere Mieter könnten sich auch Hunde anschaffen, hätten sich weder bestätigt, noch rechtfertigten sie ein Verbot.
Landgericht Freiburg, Az.: 3 S 240/93 v. 01.09.‘94
Hunde die bellen
Generell ist in den Ruhezeiten von 13 bis 15 Uhr und von 22 bis 6 Uhr Hundebellen untersagt. Auch außerhalb dieser Zeiten sind Nachbarn im recht, wenn Hunde länger als zehn Minuten kläffen. Also entweder einen stummen Hund zulegen oder das Bellen auf 30 Minuten reduzieren (leichter gesagt als getan), oder gleich aufs Land ziehen, wo es keinen stört.
Oberlandesgericht Köln, AZ. 12 U 40/93
Unzulässigkeit des uneingeschränkten "Verbotes der Tierhaltung" in Formular-Mietverträgen
Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil die Unzulässigkeit des uneingeschränkten Verbotes der Tierhaltung festgestellt sowie die Klausel "Das Halten von Haustieren ist unzulässig" gemäß § 9 Abs. 1 AGBG als unwirksam verworfen.
Bundesgerichtshof VIII Zivilsenat, 20.01.1993 , Az.: VIII ZR 10/92
Modetrend gilt nicht
Ein Halter und Züchter von Dobermannhunden wollte sich an das Verbot aus dem Tierschutzgesetz (Verbot des Kupierens von Hundeohren) nicht halten und ließ die Hundewelpen in Belgien kupieren, da dort solche Eingriffe noch erlaubt sind. Gleichwohl verurteilte ihn das Gericht zu einer Geldstrafe von 500,-- DM. Der Hundehalter hat nämlich ohne vernünftigen Grund seinen Tieren erhebliche Schmerzen zugefügt. Denn auch die Nachbehandlung (hier: tägliche Massage der Ohren und Hochbinden der Ohren) ist mit erheblichen Schmerzen für das Tier verbunden. Dies gilt umsomehr, als das Kupieren der Hundeohren nur einem Modetrend folgt und nicht durch sachgerechte Erwägungen notwendig war.
Bayerisches Oberlandesgericht, Az.: 3 ObOWi 13/93
Modetrend und Rasseideal kontra Tierschutz
Das Kupieren der Ohren eines Dobermanns fügt dem Tier langanhaltende Schmerzen zu, die nicht auf einem vernünftigen Grund beruhen. Die Maßnahme ist deshalb tierschutzwidrig und strafbar. Dies gilt auch dann, wenn der Eingriff an den Ohren nicht in Deutschland, sondern im Ausland vorgenommen wurde, wo dies erlaubt ist. Denn wer seinen Hund nur deshalb kurzfristig ins Ausland bringt, um dort die Ohren kupieren zu lassen, macht sich strafbar, weil der Hund die Schmerzen nicht nur unmittelbar beim Eingriff hat. Diese Schmerzen dauern vielmehr noch mehrere Wochen während der Nachbehandlung (2-4 Wochen) an. Ein vernünftiger Grund für das Kupieren der Ohren liegt im Sinne des Tierschutzgesetzes nicht vor.
Amtsgericht Neunkirchen, Az.: 19.536/93
Wirksames Katzenhaltungsverbot im Mietvertrag
Eine Katze, die von einer Mieterin entgegen dem Genehmigungsvorbehalt
des Vermieters angeschafft worden ist, muss entfernt werden.
Amtsgericht - 16.04.91 - Az.: 46 C 224/91 - NK: BGB . 535, BGB . 242
NJW-RR 1992, 203-204 (LT)
Umgehung des Tierschutzgesetzes
Nach dem deutschen Tierschutzrecht ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen eines Wirbeltieres verboten. Hierzu gehört auch da Kupieren der Ohren eines Hundes, Wird aber dieser Eingriff im Ausland vorgenommen, wo dies noch erlaubt ist, so kann der Hundehalter selbst dann nicht mit einem Bußgeld belegt werden, wenn die Wunde noch nicht endgültig ausgeheilt ist und der Hund sich jetzt in Deutschland befindet. Wird nämlich der vom Deutschen Gesetzgeber mißbilligte Verletzungserfolg erlaubtermaßen im Ausland herbeigeführt, gehören Schmerzen und sonstige Beeinträchtigungen des Wohlbefindens, die aufgrund jenes Eingriffs im Inland bei dem Tier fortwirken, nicht mehr zu dem tatbestandsmäßigen Erfolg. Es handelt sich vielmehr um Auswirkungen, die nicht mehr relevant sind. Denn vom Gesetzgeber mißbilligt wird allein die Vornahme der Amputation, nicht aber die Heilung der dadurch verursachten Wunden.
Oberlandesgericht Köln, Beschluß v. 17.07.91 - Az.: Ss 508/91 (B)
Kein Füttern von mehreren wildlebenden Katzen
Menschen mit einem Herz für Streuner und Wildlinge füttern gerne die freilebenden Tiere. Das „lieben Nachbarn“ manchmal ein Dorn im Auge und endet dann auch vor Gericht.
Das OLG Köln entschied: Einem Grundstückseigentümer kann verboten werden, in einer Wohngegend Katzen anzufüttern. Im entschiedenen Falle hatten sich bis zu 10 Katzen aus der näheren und weiteren Umgebung an der Futterstelle eingefunden. Und diese versammelten sich auch auf Nachbars (= Klägers) Grundstück. Diesen störte das und er bekam mit seiner Klage recht.
Oberlandesgericht Köln, Az.: 13 U 199/88
Tierhaltung in Mietwohnung
Wenn im Mietvertrag keine andere Vereinbarung getroffen ist, ist der Mieter berechtigt, in seiner Mietwohnung die üblichen Haustiere wie Hund und Katze zu halten. In diesem Fall gehört die Haltung eines Hundes oder einer Katze heute zu der allgemeinen Lebensführung und zum vertragsgemässen Gebrauch der Mietwohnung, solange durch die Tierhaltung keine Belästigungen eintreten.
Amtsgericht Offenbach - 12.06.85 - Az.: 34 C 705/85 - NK: BGB . 535 ZMR 1986, 57-58 (ST1)
Anspruch auf Gestattung der Hundehaltung in einer Mietwohnung
Die Verpflichtung des Vermieters zur Gebrauchsgewährung aus BGB . 535 S 1 beschränkt sich nicht nur auf die Überlassung der Wohnung als solche, sondern auch auf die Gestattung eines Verhaltens, das als typischer Wohngebrauch angesehen wird. Wohnen umfasst begrifflich alles, was zur Benutzung der gemieteten Räume als existenziellem Lebensmittelpunkt gehört, also die gesamte Lebensführung des Mieters in allen ihren Ausgestaltungen
vgl. BayObLG München, 19.01.81, Allg-Reg 103/80, NJW 1981, 1275